Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen


1. Geltung der Bedingungen
1.1. 
Die folgenden Bedingungen gelten für alle Verkäufe und Lieferungen von Beton, Asphaltmischgut, Sand, Split, Recycling-Material, Mutterboden, Erdaushub und Aufbruchmaterial, sämtlich nachfolgend als „Baustoff“ bezeichnet. Darüber hinaus finden sie Anwendung für die Annahme von Erdaushub und Aufbruchmaterial. 
1.2
Die Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die den Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmannes oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens betreffen.
1.3
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten uns gegenüber nicht, auch nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.4
Die Bedingungen gelten auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen mit dem Kunden nicht nochmals ausdrücklich hierauf berufen. 

2. Angebot und Vertragsschluss:
2.1
Ein von uns erstelltes Angebot ist für uns unverbindlich, falls nicht anderes vereinbart ist. Für die Auswahl der richtigen Sorte und Menge sowie die Angabe aller erforderlichen Eigenschaften, namentlich für Beton und Asphalt, ist allein der Käufer verantwortlich.
2.2
Aufträge und Vereinbarungen aller Art sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden oder der Baustoff vorbehaltlos übergeben oder geliefert wurde. 

3. Lieferung und Abnahme:
3.1
Die Lieferung erfolgt durch Abholung ab Lieferwerk/Lager, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Kunden nachträglich geändert, trägt dieser alle hierdurch entstehenden Kosten. 
3.2
Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Transportfahrzeug diese ohne jede Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, haftet der Käufer für alle hieraus resultierenden Schäden, ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Entladen muss unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. 
3.3
Die an der Abladestelle unsere Lieferscheine abzeichnenden Personen gelten uns gegenüber als zur Abnahme des Baustoffes und zur Bestätigung des Empfangs als bevollmächtigt sowie unsere Liefer-/Sortenverzeichnisse als anerkannt.
3.4
Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer - unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises – zu entschädigen, es sei denn, die Verweigerung oder Verspätung beruht auf Gründen, die wir zu vertreten haben. 

4. Gefahrübergang: 
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Baustoffs geht bei Abholung im Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem der Baustoff unsere Anlage verlässt. Bei Lieferung außerhalb des Werkes geht die Gefahr über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren. 

5. Gewährleistung/Haftung:
5.1
Wir gewährleisten, dass unser Baustoff nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert wird und die vereinbarte Beschaffenheit hat. Die Eignung des Baustoffs für eine bestimmte Verwendung gewährleisten wir nur, wenn dies schriftlich vereinbart wird. Der Nachweis einer den gültigen Vorschriften entsprechenden Behandlung und Verarbeitung nach Gefahrübergang obliegt dem Käufer. 
5.2
Eine Garantie im Sinn des § 443 BGB geben wir nicht, es sei denn, dass die Garantie einschließlich deren Rechtsfolgen gesondert schriftlich vereinbart wird und der Käufer von uns hierüber eine gesonderte Garantieurkunde erhält. 
5.3
Hat der Käufer den gelieferten Baustoff durch Zusätze oder in sonstiger Weise in seiner Zusammensetzung verändert oder verändern lassen, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Veränderung des Baustoffs den Mangel nicht herbeigeführt hat. 
5.4
Offensichtlich mangelhafter oder falscher Baustoff, insbesondere solcher mit fehlerhafter Konsistenz oder einer falschen Sorte, darf nicht verarbeitet werden. 
5.5
Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der vereinbarten Baustoffsorte oder –menge sind sofort bei der Ablieferung des Baustoffs zu rügen. In diesem Fall hat der Käufer den Baustoff zur Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Beanstandete Baustoffe dürfen nicht verarbeitet werden. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der vereinbarten Baustoffsorte oder –menge sind nach Sichtbarwerden unverzüglich zu rügen. Bei nicht form- oder nicht fristgerechter Rüge gilt der Baustoff als genehmigt.
5.6
Probekörper gelten nur dann als Nachweis für die Baustoffeigenschaften, wenn sie in Gegenwart eines von uns Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind. 
5.7
Wird von dem Käufer eine Rezeptur verlangt, die von unserem Sortenverzeichnis abweicht, beschränkt sich die Gewährleistung auf die Einhaltung der vorgegebenen Rezeptur. 
5.8
Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge kann der Käufer zunächst Mängelbeseitigung oder Neulieferung (Nacherfüllung) verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Käufer Schadensersatz, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung verlangen. 
5.9
Unsere Haftung auf Schadensersatz wegen der Lieferung mangelhafter Baustoffe ist in Fällen der einfachen Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den typisch vorhersehbaren Schaden, im Übrigen, soweit der Schaden darüber hinausgeht, auf die Höhe der Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung begrenzt, sofern nicht die von uns zu vertretende Vertragsverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. 
5.10
Die Gewährleistungsfrist für unsere Baustoffe beträgt 5 Jahre seit Ablieferung. Werden Mängelrügen von uns zurückgewiesen, verjähren diese spätestens einen Monat nach unserer Zurückweisung.
5.11
Sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus Beratungsfehlern oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden sowie von Schäden an privat genutzten Sachen nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. 

6. Sicherungsrechte:
6.1
Gelieferter Baustoff bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf den Baustoff weder verpfänden, noch sicherungsübereignen, jedoch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart. 
6.2
Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus Weiterverkauf, Verarbeitung oder Verwendung unseres Baustoffs im Rahmen von Bauleistungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Für den Fall, dass der Käufer unseren Baustoff zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserem Baustoff hergestellten neuen Sachen verkauft oder unseren Baustoff mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Baustoffs wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärung des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hin hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten, noch verpfänden, noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Der „Wert unseres Baustoffs“ im Sinne der Ziff. 6.2 entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20 %. 
6.3
Auf Verlangen des Käufers werden die uns zustehenden Forderungen insoweit freigegeben, als deren Wert die Forderung nach Abs. 1 Satz 1 um 20 % übersteigt. 

7. Preise und Zahlungsbedingungen:
7.1
Es gelten die vereinbarten Preise. Sind Preise nicht konkret vereinbart, erfolgt die Berechnung nach unseren am Liefer-/Leistungstag jeweils geltenden Preislisten. 
7.2
Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Rohstoffe, Energie, Hilfs- und Betriebsstoffe und Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen. Auf Verlangen haben wir dem Käufer die relevanten Preisfaktoren und deren Veränderungen nachzuweisen. Die Preiskorrektur muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. Dies gilt, sofern Festpreise vereinbart worden sind, nur, wenn die Veränderungen für uns unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind. 
7.3
Ist Lieferung an eine vereinbarte Stelle vereinbart, beinhaltet der Preis die Lieferung in vollständig ausgelasteten Sattelzügen sowie die Entladung an nur einer Stelle. Die Lieferung von Mindermengen, der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen oder die Entladung von Teilmengen an verschiedenen Stellen bedürfen gesonderter vertraglicher Vereinbarung und sind durch den Kunden zusätzlich zu vergüten. Kosten für Warte-/Abladezeit an der Baustelle von maximal 15 Minuten sind im vereinbarten Preis enthalten. Darüber hinausgehende Standzeiten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. 
7.4
Unsere Rechnungen sind grundsätzlich an dem Tag der Ausstellung fällig und zahlbar spätestens innerhalb 30 Tagen ohne jeden Abzug. Bei Überschreitung des Zahlungszieles schuldet der Käufer Zinsen in gesetzlicher Höhe sowie die Erstattung eines etwaig darüber hinausgehenden Schadens. Reicht die Zahlung des Käufers nicht aus, unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung -, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.7.5Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 

8. Gewichts- und Mengenermittlung
Wir fakturieren auf Grundlage des in unserem Lieferwerk ermittelten Gewichtes. Bei Verkauf nach Stückzahl, m³, m² oder laufenden Metern gilt als maßgebend für die Fakturierung die beim Verladen ermittelte Menge. 

9. Baustoffüberwachung
Unseren Beauftragten (Eigenüberwachung) sowie denen des Fremdüberwachers ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen. 

10. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz unserer Gesellschaft. 

12. Nichtigkeit
Sollte einer dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. 


Stand 08/2020

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